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Le caractère artificiel de la théorie de l'abus de droit en droit international public by JEAN- DAVID ROULET Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 9. Bd., 1. H. (Januar 1961), pp. 123-124 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796582 . Accessed: 12/06/2014 21:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.230 on Thu, 12 Jun 2014 21:49:56 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Le caractère artificiel de la théorie de l'abus de droit en droit international publicby JEAN-DAVID ROULET

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Le caractère artificiel de la théorie de l'abus de droit en droit international public by JEAN-DAVID ROULETReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 9. Bd., 1. H. (Januar 1961), pp. 123-124Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796582 .

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Besprechungen 123

die Lektüre ausführlicherer wörtlicher Wiedergaben der Diskussionsreden so belehrend und zugleich reizvoll macht.

Über die Referate und die Aussprache hat Fritz Münch in dieser Zeitschrift (Bd. 8 [1959/60] S. 208-210) berichtet, die außerdem Schüles Vortrag in vollem Wortlaut veröffentlicht hat (Bd. 8 S. 129 bis 150; nur die Leitsätze sind hier nicht mitabgedruckt; vgl. jetzt Heft 3 der „Be- richte *, S. 23 f.). So kann diese Anzeige sich auf einige Einzelbemerkungen be- schränken.

Das Referat von Schule hat viel An- erkennung, aber auch einige Kritik ge- funden. Schon in der Frankfurter Dis- kussion ist vor allem die These auf Wi- derspruch gestoßen, Methodenpluralis- mus sei im Völkerrecht notwendig, eben- so auch Schüles Ausführungen über das Verhältnis der Methodenlehre zur Rechts- quellentheorie. Man wird in der Tat zu diesen und anderen Stellen des Referats Bedenken anmelden können. Dadurch wird aber die grundsätzliche Bedeutung nicht beeinträchtigt, die dem Referat in der gegenwärtigen Situation der Völker- rechtswissenschaft zukommt. Wer die Si- tuation nüchtern und kritisch, frei von Einseitigkeit oder gar Überheblichkeit betrachtet, wird Schule zustimmen müs- sen, wenn er konstatiert, „daß es im Völ- kerrecht mit einer Methodenlehre min- destens ebenso schlecht bestellt sei wie in der Staatsrechtswissenschaft" (S. 27, auch S. 1 f.). Hauptzweck des Referates sollte es nun sein, „zur Bewußtheit aufzuru- fen, daß man überhaupt einmal metho- disch anfange" (S. 27). Diese Aufgabe ist durch Schüles sorgfältigen, behutsam ab- wägenden Überblick in hervorragender Weise erfüllt worden. Es ist zu hoffen, daß das Referat die verdiente Beachtung findet und zu einer Belebung und Ver- tiefung der methodologischen Diskussion führt.

Auch die anderen Referate, voran die musterhaft prägnante, erhellende Unter- suchung von Bülck, dürfen allgemeines Interesse beanspruchen, und zwar, eben- so wie Soûles Referat, nicht nur in den engeren Fachkreisen. Das gleiche gilt von

Konrad Zweigerts instruktiver Denk- schrift über den Stand der Lehre des In- ternationalen Privatrechts, über die Münch ebenfalls schon (aaO S. 210) be- richtet hat.

Der Deutschen Gesellschaft für Völker- recht gebührt für dieses gehaltreiche Heft wie überhaupt für das verdienstvolle Unternehmen der „Berichte" aufrichtiger Dank.

Prof. Dr. W. Mallmann, Frankfurt a. M.

JEAN-DAVID ROULET: Le carac- tère artificiel de la théorie de Tabus de droit en droit international public. Neuchâ- tel: Editions de la Baconnière. 1958. 172 S.

Die gut dokumentierte und mit einer erschöpfenden Bibliographie versehene Schrift ist ein höchst anregender Beitrag zu der umstrittenen Frage nach Existenz und Wirkung des in nationalen Rechts- ordnungen beheimateten Instituts des Rechtsmißbrauchs.

Wie zu erwarten ist, beginnt der Ver- fasser mit einer rechtsvergleichenden Analyse, die als solche angesichts der unterschiedlichen Gestaltung des Rechts- mißbrauchsverbots innerhalb der einzel- nen Rechtsgebiete und Rechtssysteme etwas knapp, als Vorarbeit zur völker- rechtlichen Untersuchung dagegen zu breit erscheinen mag. Verdienstvoll ist die Klärung der infolge synonymer Be- griffsverwendung durcheinanderlaufen- den Terminologie und die Abgrenzung des abus de droit von anderen Formen unzulässiger Rechtsausübung, insbeson- dere dem excès und détournement de pouvoir, oder einfacher Willkür.

Mit Klarheit und Logik werden, aus- gehend von den Theorien Josserand's und Dabin's, die Versuche einer dogma- tischen Grundlegung des Rechtsinstituts im völkerrechtlichen Bereich (2. Teil) und seine Beurteilung in der Völker- rechtspraxis (3. Teil) dargestellt. Roule t weist zutreffend nach, daß ein Verbot des abus de droit kein geltender Völker-

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rechtssatz ist. Zuzustimmen ist ihm auch darin, daß das Rechtsmißbrauchsverbot - schon angesichts seines verschiedenarti- gen Gehalts in innerstaatlichen Rechts- ordnungen - kaum als ein von den zivi- lisierten Staaten anerkannter allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Ziff. 1 c des Statuts des Internationalen Gerichtshofes in Anspruch genommen werden kann. Bei den aus seiner Spruch- praxis von der Literatur vielfach heran- gezogenen Vorgängen hat entweder der Gerichtshof nur festgestellt, daß kein Rechtsmißbrauch geübt worden war, und sich daher über dessen völkerrechtliche Relevanz nicht zu äußern brauchen oder aber eine andere Art unzulässiger Rechts- ausübung, ein Verstoß gegen den Guten- glaubensatz oder ein völkerrechtlicher Notstand vorgelegen. Begründet er- scheint daher die Schlußfolgerung, daß die Theorie des abus de droit nach dem gegenwärtigen Stand der Völkerrechts- ordnung nur im Rahmen richterlicher Billigkeitsentscheidungen zur praktischen Anwendung gelangen kann.

Schlochauer

ROMAIN O. YAKEMTCHOUK: La légitime défense et l'Art. 51 de la Charte de L'O.N.U. (Extrait des Annales de Droit et de Sciences Politiques Bd. XIV). 1954. 33 S. Der Verfasser beschäftigt sich mit der

Entstehungsgeschichte des Art. 51, seiner Auslegung und seiner Anwendung auf den Nordatlantikpakt.

Der in dramatischen Verhandlungen in San Francisco überbrückte Gegensatz zwischen den südamerikanischen Staaten, die unter allen Umständen den Akt von Chapultepec unangetastet sehen woll- ten, und den Großmächten, die für eine Weltorganisation des Friedens eintra- ten, wird deutlich herausgearbeitet. Frei- lich weiß auch der Verfasser nicht zu er- klären, was die Sowjetunion einerseits dazu bewogen hat, schließlich der Auf- nahme des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung in die Charter zuzustimmen, und wie sie es

anderseits erreicht hat, daß der Art. 51 entgegen der Abstimmung in dem Aus- schuß für Regionalabkommen nicht in das Kapitel VIII, sondern in das vor- aufgehende Kapitel über das Verfahren bei Friedensbedrohungen aufgenommen wurde, was für seine Auslegung nicht ohne Bedeutung ist.

Zu verschiedenen Fragen der Ausle- gung des Art. 51 äußert der Verfasser seine eigenen Ansichten, ohne dabei je- doch näher auf die dazu vorliegende Li- teratur und Praxis einzugehen. Einge- hender beschäftigt er sich mit dem Begriff des „bewaffneten Angriffs". Nicht nur der unmittelbare Einmarsch von eigenen Truppen in fremdes Staatsgebiet erfülle den Tatbestand, auch schon das Dulden von Aufständischen- Verbänden im eige- nen Gebiet, die von dort aus gegen einen anderen Staat operierten und auch eine ferngesteuerte Revolution, nicht hinge- gen Drohungen, Kriegsvorbereitungen des Gegners oder gar die Gefährdung des Eigentums der eigenen Staatsangehö- rigen im fremden Gebiet. Wenn auch der einzelne Staat selbst entscheiden könne, wann ein Angriff gegeben sei, so liege in der Begrenzung der Selbstver- teidigungsmaßnahmen auf den Fall des bewaffneten Angriffes, in der Möglich- keit, den Sicherheitsrat mit der Frage, ob ein solcher vorliege, zu befassen und schließlich in der zeitlichen Begrenzung der Selbstverteidigungsmaßnahmen ein entscheidender Fortschritt gegenüber dem Recht der unorganisierten Völkergemein- schaft.

Bei Behandlung der bekannten Kon- troverse über das Verhältnis des NATO- Paktes zur UNO-Charter schließt Yakem- tchouk sich der von der britischen Regie- rung vertretenen These an, der Nord- atlantikpakt sei kein Regionalabkom- men im Sinne von Kapitel VIII, sondern beruhe ausschließlich auf Art. 51. Diese Auffassung ist eingehend von dem ehe- maligen Rechtsberater des Foreign Of- fice, Sir W. Eric Beckett (The North Atlantic Treaty, the Brussels Treaty and the Charter of the UN, 1950; dazu Schlochauer in Bd. 3 [1951/52] S. 381

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